Jan Šinágl angažovaný občan, nezávislý publicista

   

Strojový překlad

Kalendář událostí

čt dub 11 @08:30 -
OS Kolín - II. kolo: Šinágl a spol. obžalován
čt dub 18 @17:30 -
Praha Americké Centrum: ETIKA UMĚLÉ INTELIGENCE
st dub 24 @08:30 - 11:00PM
Zlín - konference: Baťův odkaz světu
čt dub 25 @09:00 - 01:30PM
Zlín - konference: Baťův odkaz světu

Nejnovější komentáře

  • 28.03.2024 15:57
    Číslo 13 ‧ 28. března ‧ 2024 Týdeník Echo AD Rodina, nebo ...

    Read more...

     
  • 27.03.2024 18:58
    ČR dostane z EU 73 miliard Kč na investice do dopravy či ...

    Read more...

     
  • 27.03.2024 18:44
    „Lockdowny mají závažnější důsledky než samotný covid“ Z ...

    Read more...

     
  • 27.03.2024 08:59
    Mezinárodní ratingová agentura Moody's dnes zhoršila ...

    Read more...

     
  • 27.03.2024 07:26
    Vážení přátelé zahrádkáři a sympatizanti ZO ČZS Pod Majerovic ...

    Read more...

     
  • 25.03.2024 17:28
    Universal supranational citizen Why does today's Europe face ...

    Read more...


Portál sinagl.cz byl vybrán do projektu WebArchiv

logo2
Ctění čtenáři, rádi bychom vám oznámili, že váš oblíbený portál byl vyhodnocen jako kvalitní zdroj informací a stránky byly zařazeny Národní knihovnou ČR do archivu webových stránek v rámci projektu WebArchiv.

Citát dne

Karel Havlíček Borovský
26. června r. 1850

KOMUNISMUS znamená v pravém a úplném smyslu bludné učení, že nikdo nemá míti žádné jmění, nýbrž, aby všechno bylo společné, a každý dostával jenom část zaslouženou a potřebnou k jeho výživě. Bez všelikých důkazů a výkladů vidí tedy hned na první pohled každý, že takové učení jest nanejvýš bláznovské, a že se mohlo jen vyrojiti z hlav několika pomatených lidí, kteří by vždy z člověka chtěli učiniti něco buď lepšího neb horšího, ale vždy něco jiného než je člověk.

 


SVOBODA  NENÍ  ZADARMO

„Lepší je být zbytečně vyzbrojen než beze zbraní bezmocný.“

Díky za dosavadní finanční podporu mé činnosti.

Po založení SODALES SOLONIS o.s., uvítáme podporu na číslo konta:
Raiffeisen Bank - 68689/5500
IBAN CZ 6555 0000000000000 68689
SWIFT: RZBCCZPP
Jan Šinágl,
předseda SODALES SOLONIS o.s.

Login Form

Sudety_vyhnani_IIIBevölkerungs- und Vermögensverluste – Rechtsgutachten zu den Benesch-Dekreten - Die Nürnberger Rechstspechung Sudetenland_vagony

Zur Ansicht bringe ich ihnen ein Vorwort und drei Kapitel von kürzlich veröffentlichten Buch Unvergessliche Heimat Sudetenland (Verlag GM Guiedemedia, Pavel Kamas in Brünn), von Autoren Hans Mirtes und Alfred Oberwandling. Es erschien zweisprachig in einem Buch.

 

Vorwort

Namhafte Historiker, Staatsrechtler und Wissenschaftler stellen hier aus vielerlei Blickrichtungen „Europas unbekannte Mitte“ vor, um sie eben „bekannter“ zu machen. Sie zeichnen ein umfassendes Bild jenes „Kontinents im Kontinente“ (Goethe), in welchem immer wie­der historische Ereignisse angestoßen bzw. Entwicklungen vorge­prägt wurden und sich europaweit ausgewachsen haben. Es spannt sich ein weiter Bogen über Geschichte, Volkstum, vor allem über das Schicksal der um die 800 Jahre dort lebenden Deutschen und über eine oft fragwürdige Politik hinsichtlich Bürgerrechte, Eigen­tum, Sprache, Bildung, soziale Sicherheit u.a. Anschaulich aufge­rollt wird die Bedeutung des Raumes, seine wechselnde politische Zugehörigkeit neben der Rolle der nationalstaatlichen Idee mit den oft genug für die Deutschen verhängnisvollen Versuchen, neue Ordnungsformen zu schaffen, die aber statt „gleich berechtigter Volksstämme“ nur große „Minderheiten“ hervorbrachten, über die sich die Willkür eines „Staatsvolkes“ wölbte.

Sudetenland_aversAufschlussreich erscheint die Darstellung der Siedelgebiete im genannten Raum in vorhussitischer Zeit, der nationalen Zusam­mensetzung einiger Städte, der Herkunft undSudetenland_revers vorherrschenden Be­rufe der Deutschen als Kulturträger, vor allem der Bürger von Prag.

Eingehend beleuchtet wird die Bevölkerung jener Landstriche, die 1930 zu den dichtestbesiedelten Gebieten Europas zählten, was vor allem ihrer Industrie und der Braunkohlengewinnung zu verdanken war, während die eher landwirtschaftlich geprägten Randlagen dün­ner bewohnt waren. Die Bevölkerungsentwicklung lässt sich zudem an den Eingemeindungen tschechischer Dörfer aus dem Umland der Städte und die von Staats wegen betriebene Tschechisierung vieler Lebensbereiche ablesen.

An besonderem Kartenmaterial wird die Verbreitung des deut­schen Stadtrechts z. B. nach Magdeburger, Leobschützer oder süd­deutschem Recht erkennbar. Ähnliches gilt für die Bedeutung des deutschen Bergrechts zur Hebung mannigfacher Bodenschätze.

Es ist wohl wenig bekannt, dass ungefähr 76 % der k. u. k. Indus­trie in den Sudetenländern beheimatet waren. Dabei erreichte etwa der durch den Einfluss des Vulkanismus möglich gewordene Kao­linabbau für die Porzellanerzeugung besondere Wichtigkeit. Hoch entwickelt waren ja auch die Eisenwaren-, Maschinen-, Fahrzeug-, Elektro-, Glas- und Schmuckindustrie. Zu erwähnen wären ferner die chemischen und feinkeramischen Produktionsstätten.

In den Texten werden desgleichen die deutschen Wissenschafts- und Kultureinrichtungen in Böhmen und Mähren-Schlesien hervor­gehoben, ihre Ausstrahlung auf die gesamtdeutsche, ja europäi­sche Geisteswelt. Die Betrachtung erstreckt sich vom Einfluss der Hofkanzlei Karls IV. auf die deutsche Sprachentwicklung, schließt die genialen Baukünstler von Peter Parier bis zu den Dientzenho- fers ein, nennt die genetischen Entdeckungen Mendels, die Erfin­dungen Ressels oder Porsches. Die wissenschaftlichen, kulturellen und industriellen Leistungen lassen ein gediegenes Schulwesen als Voraussetzung vermuten. Nicht ohne Grund entstand gerade in Prag die erste Universität nördlich der Alpen (1348), die erste Tech­nische Hochschule, die Musikakademie und ein überaus vielfältiges Fachschulwesen in allen Landesteilen.

Der Pflege der Kunst, so erwähnt der betreffende Autor, wur­de ein hoher Stellenwert zugemessen, seien es der mittelalterli­che Sakralbau, die Orientierung Böhmens nach dem katholischen deutschen Süden, vor allem dem österreichischen Barock im 17. und 18. Jahrhundert oder die große Verbreitung der barocken Freskenmalerei.

Sudetsti_NemciDie größere Hälfte des Werkes widmet sich dem Fragenkreis der Sudetendeutschen im Besonderen und beweist, wie die Herrschaft der Habsburger von 1526 an die staatliche Ordnung konsolidier­te und nationale Gegensätze zu neutralisieren imstande war. Ein­sichtig erläutern die Texte das Erstarken der Bauernschaft und der Kleinbürger im 19. Jahrhundert, auch wie vor allem die Romantik bei den Tschechen nationale Kräfte freisetzte und deren Streben nach Vormachtstellung selbst in den deutschen Gebieten begünstigte, so ab 1848 die sudetendeutsche Frage brennend machte. Darum kam es in Böhmen nicht zu einem Ausgleich wie 1905 in Mähren. Die nationalen Spannungen zwischen den sich als „Staatsvolk“ dünken­den 7,5, Millionen Tschechen und den „Minderheiten“, darunter 3,5 Millionen Deutsche, verschärften sich. Dazu trug die Verweigerung von Plebisziten ebenso bei wie das politische Gewicht Frankreichs, das ja die Trennung von Österreich schließlich aus strategischen Gründen durchsetzte.

Tschechische Politiker bezeichneten des Öfteren unverblümt ih­ren Staat als eine Insel der Demokratie. Bei solcher Euphorie mö­gen sie geflissentlich deren Defizite übersehen haben. Man war wohl über allem seit der Staatsgründung 1918 darauf bedacht, sich als „Staatsvolk“ einzurichten und alle anderen okkupierten Nationa­litäten auf einen Minderheitenstatus herabzustufen. Im Verlauf der Tschechisierung zog man gegen die deutsche Sprache zu Felde, gegen deutsche Arbeitsplätze, überfremdete die deutsche Wirt­schaft durch tschechisches Kapital, wandte sich gegen deutschen Besitz durch die Bodenreform; immer mehr landwirtschaftliche Be­triebe gelangten über staatliche Förderung in tschechische Hand; eine Vielzahl deutscher Schulklassen wurden geschlossen, die Fin­te mit den Minderheitenschulen bevorzugte nahezu ausschließlich tschechische Neugründungen durch Versetzung von Beamtenfami­lien in deutsche Orte, während deutsche Beamte entlassen wurden, da sie nicht von heute auf morgen Tschechisch lernen konnten. Die Texte bestätigen die bevorzugte Beschäftigung von Legionären, die von der Plünderung Sibiriens zurückgekehrt waren, im Staats­dienst. Der altösterreichische Wirtschaftsraum war zerstört, sein In­dustriepotential, soweit es eben in den Sudetenländern lag, durch entsprechende Gesetzgebung tschechisiert, so dass A. J. Toynbee 1937 die CSR als undemokratisch kritisieren konnte.

Da habe das Jahr 1938 die ersehnte Revision des Unrechts von 1918 durch England, Frankreich und Italien gebracht, eine notwen­dige Maßnahme, wie sie das vorliegende Werk auf Grund vieler ausländischer Stimmen rechtfertigen kann. Viel wurde über das Münchner Abkommen geredet, aber kaum jemand kenne die ver­traglichen Realitäten zuverlässig. Das Buch räumt mit den geläufi­gen Geschichtsverdrehungen auf.

Die Autoren wenden sich gegen die gängigen vereinfachenden Thesen wie „Ohne Hitler keine Vertreibung“, denen nicht nur Altkanz­ler Kohl huldigte. Der Uneingeweihte erfährt mit Staunen von den jahrhundertealten tschechischen Bestrebungen nach „ethnischer Säuberung“. Man erfährt von der verhängnisvollen Rolle Masa- ryks, der verlogenen Argumentation tschechischer Politiker und de­ren Überheblichkeit seit 1848: „Herr in Böhmen ist der Tscheche“, dem üblen Verhalten von Kirchenvertretern, von den Aussagen des selbst ernannten Präsidenten Beneš in Tabor „Werft die Deutschen aus ihren Wohnungen ...“, was ein Großteil seines Volkes auch be­folgte. Die Tschechen nutzten also nach dem Zusammenbruch des Reiches 1945 die Gunst der Stunde, zumal ihre Volksvertreter darin eine einmalige Chance erblickten und sie als willkommenen histori­schen Augenblick apostrophiert hatten. Nun würden sich alle Tsche- chisierungswünsche erfüllen lassen, wobei man auf weitgehende „Sympathien der freien Völker“ zählen zu können hoffte. Dies, wenngleich sich die chauvinistische Vorstellung des Militärexperten und Journalisten Hanuš Kuffner, auch den Deutschen im Reich nur ein „Reservat“ zuzubilligen, nicht erfüllte. Davon scheinen deutsche Medien und deren Polithistoriker kaum hinlängliche Kenntnis zu ha­ben. Der tschechische Staat hatte sich seit langem als Vorposten der östlichen slawischen Nationen gefühlt mit dem nie aus den Au­gen verlorenen Ziel, das politische Deutschland zu entmündigen. Es gelang wenigstens die Vertreibung der Sudetendeutschen als geplanter Genozid.

Die Entrechtung der Sudetendeutschen in Böhmen und Mähren- Schlesien durch die menschenverachtenden Beneš-Dekrete zeigt sich als eine logische Folge dieser Entwicklung mit der Konfiska­tion allen Vermögens, auch der Einziehung aller Sparkonten; der Neubesiedlung des Bodens durch Tschechen und Slowaken; der Zwangsarbeit für die Deutschen; der Auflösung der deutschen Uni­versität und der Straffreistellung von tschechischen Verbrechern für jedwede Untat an Deutschen.

Gegen all dies hätte das geltende Völkerrecht gestanden. Die staat­liche Ordnung hätte u.a. aufrechterhalten werden müssen; Kollektiv­strafen für ein ganzes Volk waren darin nicht vorgesehen. Die tschechi­sche Politik hat sich um keines der Gebote geschert, sie hatte ja völlige Verfügungsgewalt über die Deutschen, kein Recht und kein Sieger- Richter hatte sich offensichtlich wirkungsvoll dagegen verwahrt. Das Vertreibungsunrecht besteht ungesühnt bis heute. Man wird erinnert: In Nürnberg wurden ja nur die den Deutschen angelasteten Kriegs­verbrechen geahndet, obwohl doch das Völkerrecht für alle gleicher­maßen gilt. Das Londoner Abkommen verbot Mord und Misshandlung Verbrechen gegen die Menschlichkeit (eigentlich Menschheit), ebenso Ausrottung, Deportation, Versklavung und Ähnliches. Zur Zeit des Be­schlusses war in der ČSR die Vertreibung in vollem Gange.

Das Werk listet die Opfer der Sudetendeutschen auf, desgleichen die Vermögensverluste, welche am 8. Mai 1945 19,3 Milliarden $ betrugen, also mehr als der Marshallplan (ERP-Programm) an 14 europäische Staaten vergab.

Sie hätte ein großer Wurf werden sollen, die tschechoslowakische Idee. Sie schlummerte, wie das Buch nachweist, vor allem im Rän­kespiel tschechischer Politiker vom Schlage Masaryks und Beneš, schon 1918 mit unverschämten territorialen Forderungen aufzutre­ten, was sich Anfang der 40er Jahre wiederholen sollte. Das Inter­mezzo von 1938/39 hat man offensichtlich gut verschleiert. Die Slo­wakei war ja seit 1939 schon einmal selbständig, dennoch sprach man bekanntlich von der Fortexistenz der ČSR von 1918, was auch der deutsche Außenminister Genscher nicht besser zu formulieren vermochte. Peinlich mutet da das Ende der (eigentlich 3.) ČSR von 1992 an, als die Slowakei sich erneut vom tschechischen Teilstaat löste. Übrigens hat sich niemand darüber aufgeregt. Als aber die Deutschen die tschechische Unterdrückung 1938 nicht mehr ertra­gen wollten, hat man deren Abschied als Illoyalität, als Kriegsgrund gebrandmarkt. Die ČS-ldee hat sich schließlich doch in den Kürzeln Č-SR-ČSR-Č-SR-ČSR-ČSSR-ČSFR-ČZ erledigt.

Der sich deutscherseits ergebende Forderungskatalog, wissen­schaftlich im Auftrag der bayerischen Staatsregierung als Schirm­herrin über die Sudetendeutschen erstellt, postuliert das Selbstbe­stimmungsrecht mit dem Recht auf Heimat, Minderheitenschutz, Regulierung der Vermögensfragen, weshalb ein genereller Verzicht auf alles und jedes weder gerecht noch friedensfördernd sein kön­ne. Als dringliche Forderung gilt die Aufhebung der Enteignungsde­krete. Der Katalog empfiehlt eine Klärung dieser Fragen auf dem Vertragsweg durch die Bundesrepublik als Obhutsmacht. Dies wür­de von den Sudetendeutschen begrüßt werden können, zumal sie deren Politik gegenüber der ČZ nach Meinung vieler bisher im Stich gelassen hat. Die ČZ brauchte sich darum auch auf kein Entgegen­kommen einzulassen, da ja wirklich bindende Beschlüsse zu den Forderungen weder von der bundesdeutschen noch der sudeten­deutschen Politik dazu vorlägen.

Zur Abschaffung der Benesdekrete als Grundlage für die Ver­treibung von 3,2 Millionen Deutschen gibt es Rechtsgutachten und Resolutionen von Wissenschaftlern, vom EU-Parlament und dem US-Repräsentantenhaus; man kennt die Kopenhagener Kriterien mit ihren Grundsätzen für Menschenrechte, die Einhaltung des Ge­meinschaftsrechts u. a. Sie alle halten fest, was die ČZ hätte erfüllen müssen, um in die EU aufgenommen zu werden. Sie hat es jedoch mehrfach höhnend abgelehnt, sich daran gebunden zu fühlen, ver­harrt auf Unrechtsdekreten als Grundlage ihrer staatlichen Existenz und ist trotzdem freudig in die „Wertegemeinschaft“ der EU aufge­nommen worden. An Gestohlenem - so eine alte Weisheit – kann man aber kein Eigentumsrecht erwerben und Mord verjährt nicht, trotz des tschechischen „fortgeltenden“ Straffreiheitsgesetzes.

Es bestehe nach wie vor die Auffassung des Sudetendeutschen Rates, dass die Sudetenfrage nicht erledigt ist, auch wenn man sie im Staat der Tschechen als für alle Zeiten gelöst betrachtet. Freilich, alle Ausgleichsversuche seit 1848 sind gescheitert. Man hoffte in Prag, der verlorene Krieg von 1945 könnte alle Probleme lösen, die Großmächte würden die Beraubung und Vertreibung legalisieren. Aber nicht das Potsdamer Protokoll hat jenes Menschheitsverbre­chen angeordnet, auch wenn sich die Tschechen und ihre Reprä­sentanten bis heute dahinter zu verstecken suchen. Die Sudeten­frage harrt noch immer ihrer Lösung.

E. Korn

* * *

Bevölkerungs- und Vermögensverluste

Bevölkerungsverluste

Es mag nur teilweise verständlich sein, dass die Wissenschaft in den europäischen Ländern, vor allem in den Vertreiberstaaten, hin­sichtlich der rechtlichen Beurteilung und der Opferzahlen verursacht durch die Vertreibung, sehr zurückhaltend ist. Sie müsste dann zu dem Schluss kommen, dass die Vorgänge um die Vertreibung als Völkermord an den Sudetendeutschen eingestuft werden müssen. Nur der amerikanische Völkerrechtler De Zayas hat sich ausführlich mit dieser Problematik beschäftigt. Die Zahl der ermittelten Opfer weicht in den verschiedenen Darstellungen nur geringfügig von­einander. Bereits in der „Dokumentation der Vertreibung der Deut­schen aus Ost- Mitteleuropa“, herausgegeben vom Bundesmini­sterium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte (1957), wird eine vorläufige Zahl von 225.600 Vertreibungsopfern genannt. Alfred Bohmann (Das Sudetendeutschtum in Zahlen, 1959) kommt nach genauer Analyse, wie Bevölkerungsentwicklung 1939-1945 und zwar: der reichsangeschlossenen sudetendeutschen Gebiete, dem Protektorat und dem Olsagebiete, der Bevölkerungsentwick­lung bis 1945 sowie Kriegsverlusten, zu Vertreibungsverlusten von 241.000

Sudetendeutschen. De Zayas kommt zu dem Ergebnis, dass im Zuge der Vertreibung 1945/46 aus der Tschechoslowakei es insgesamt 1.125 Internierungslager (koncentrační tábor = Kon­zentrationslager), 846 Arbeitslager und 215 Gefängnisse gab, in denen insgesamt 350.000 Deutsche festgehalten wurden.

Mag das hier nicht zu beschreibende Leid verbunden mit den un­fassbaren Misshandlungen im Zuge der Vertreibung (nach Bohmann 3.054.000 überlebende Sudetendeutsche) Millionen von Menschen individuell erfasst und Hunderttausenden den Tod gebracht haben, für die Beurteilung des personellen Ausmaßes der Vorgänge ist wichtig zu wissen, dass der so genannte Bevölkerungstransfer eine kollektive Maßnahme gewesen ist, die sich auf das Kollektiv der Sudetendeutschen - unabhängig vom individuellen Status seiner Mitglieder - bezogen hat. Oder mit anderen Worten: Der „Transfer“ hat eine nationale und ethnische Gruppe erfasst, sie ganz oder teil­weise, jedenfalls in ihrer angestammten Heimat vernichtet.

Vermögensverluste

Bereits 1947 hat ein Team aus Wissenschaftlern und Wirtschaf­tern aus allen Gebieten des sudetendeutschen Raumes im Rah­men der Wirtschaftshilfe GmbH München, eine Denkschrift unter dem Titel „Berechnung des Volksvermögens der Deutschen in der Tschechoslowakischen Republik“ erstellt. Spätere Autoren wie Er- marcora, Kühn und von Wolmar greifen zum Teil auf vorgenannte Untersuchung zurück und kommen auf nahezu gleiche Vermögens­verluste.

Welche Wirtschaftskraft und welche Vermögenswerte sich in den Sudetenländern befanden, geht schon daraus hervor, dass in In­dustrie und Gewerbe 54% der Berufstätigen beschäftigt waren, nur die Schweiz hatte einen ebenso großen Anteil, während es in Belgi­en 48% und in Deutschland 40% waren. Nach einer Untersuchung des tschechischen Wirtschaftspublizisten (J. Hajda) waren 1927

 

66%                      des Steinkohlenbergbaus

70%                      der Hütten- und Stahlwerke

80%                      der Zementindustrie

100%                  der Posamentindustrie

90%                      der Porzellanindustrie

70%                      der Schwerindustrie

85%                      der Glasindustrie

80%                      des Braunkohlenbergbaus

90%                      des Textilmaschinenbaus

89 %                     der gesamten Textilindustrie und

100 %                 der Seidenindustrie

 

in deutscher Hand ehe sie durch verschiedene wirtschaftspolitische Maßnahmen, wie staatliche Subventionspolitik, Vergabepraxis bei staatlichen Aufträgen zugunsten tschechischer Unternehmen oder Banken und Konzernpolitik im Laufe der 20 Jahre der Ersten Tsche­choslowakischen Republik zu tiefen Eingriffen in den sudetendeut­schen Wirtschaftsbestand führten.

Es ist im Rahmen dieser Darstellung nicht möglich, auf verschie­dene Detailfragen und Bewertungsfragen einzugehen. Man kann nur ein Gesamtergebnis der Vermögensverluste anführen, wobei sich folgende Vermögenswerte in us$ auf Basis $ zu RM aus den Jahren 1938 und 1945 ergaben, die aufgrund verschiedener De­krete den Sudetendeutschen pauschal enteignet wurden. Es muss hinzugefügt werden, dass in dieser Aufstellung sämtliche Kunst­sammlungen, Büchereien und anderes Kulturgut nicht enthalten ist. Ebenso unberücksichtigt blieben sämtliche Arbeitsleistungen ab 1945 im Rahmen der Zwangsarbeitsgesetze in den Kohlengruben, der Landwirtschaft, den Industrieunternehmen und den Internie­rungslagern.

Als sudetendeutsches Vermögen wurde ermittelt:

zum 30.9. 1938 13,33 Milliarden $ zum 8.5. 1945 19,33 Milliarden $

Die zwischen diesen beiden Daten aufscheinende Differenz in der Berechnung des Volksvermögens ist vor allem auf die höhere Be­wertung des Realbesitzes in Deutschland und weiters auf die durch enorme Investitionen, verbunden mit einer gesteigerten Produktion, höheren Arbeitsleistung und höheren Einkommen zurückzuführen.

Um den Verlust sudetendeutschen Eigentums vergleichsweise zu anderen finanziellen Aufwendungen aus der unmittelbaren Nach­kriegszeit vorstellbar zu machen, eignet sich das ERP-Programm

(Marshallplan - Hilfe zur Rekonstruktion der westeuropäischen Wirtschaft) sehr gut. Bis 1952 erreichte die Wiederaufbauhilfe für 14 europäische Staaten einen Umfang von 12,4 Milliarden $, also um eine Milliarde weniger als das Vermögen der Sudetendeutschen noch 1938 betrug.

Zum Abschluss sei der Hinweis gestattet, dass die von Felix Ermarcora in dem Rechtsgutachten - im Auftrag der Bayrischen Staatsregierung - genannten Vermögensverluste mit den vorer­wähnten nahezu identisch sind.

H. Mirtes

* * *

Rechtsgutachten zu den Benesch-Dekreten

Vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Uni­on (2004) wurden verschiedene Völkerrechtsgutachten erstellt, die sich mit der offenen Frage der noch gültigen Benesch-Dekrete be­schäftigen. Aus einem rund 40seitigen Gutachten von Prof. Dr. Die­ter Blumenwitz wurde die Zusammenfassung entnommen, die wie folgt lautet.

1.  Die Benesch-Dekrete, auf deren Grundlage 1945/46 3,2 Milli­onen Deutsche ausgebürgert und entrechtet wurden, sind nicht obsolet. Aufgehoben wurden nur jene Dekrete, die unmittelbar der Durchführung der Vertreibung dienten oder die Ansiedlung der neuen Bevölkerung regelten. Alle staatsangehörigkeits- und eigentumsrechtlichen relevanten Präsidialdekrete sind weiterhin in der Sammlung geltender tschechischer Rechte enthalten und nach tschechischer höchstrichterlicher Rechtssprechung auch Grundlage der neuen Rechtsordnung (Dreithaler-Entscheidung des Verfassungsgerichtes). Alle das Eigentum und den staatsan­gehörigkeitsrechtlichen Status betreffenden Dekrete gelten fort und müssen angewendet werden, wenn die tschechische Ge­setzgebung, Verwaltung oder Rechtssprechung auf sie verwei­sen. Bedeutsame Beispiele für diese „Nachbefolgung“ sind die 1991 erlassenen Restitutionsgesetze. Nach der Entscheidung des tschechischen Obersten Gerichtshofes vom 29. Juni 2000 müssen die Dekrete der Nachkriegszeit nicht nur nachbefolgt, sondern auch „nachvollzogen“ werden: Zivilverfahren müssen ausgesetzt und Enteignungsverfahren nach altem Recht abge­schlossen werden.

2.   Prüfungsmaßstab des vorliegenden Gutachtens, das meine völ­kerrechtliche Stellungnahme zu den zu den Dekreten vom 15. Mai 2002 ergänzt, sind die Kopenhagener Kriterien: Der Bei­trittskandidat muss 1. Gewähr dafür leisten, dass er das ge­schriebene und ungeschriebene Gemeinschaftsrecht (acquis communautaire) einhalten kann. Er muss 2. die Grundsätze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Rechtsstaatlich­keit achten, dies gilt 3. auch hinsichtlich des Volksgruppenschut­zes. In dem Maße, in dem die Europäische Union die Ziele der politischen Union durch Verwirklichung „einer immer engeren Union der Völker Europas“ anstrebt, hat die EU und ihre Organe auch Sorge dafür zu tragen, dass der Beitrittskandidat 4. seine außenpolitischen Probleme, die einer künftig immer engeren Zu­sammenarbeit im Wege stehen, bereinigt.

3.   Das Gemeinschaftsrecht regelt weder die europäischen Nach- kriegsprobleme noch die nationale Eigentumsordnung. Durch die Gestaltung der nationalen Eigentumsordnung darf allerdings die Gemeinschaftsordnung nicht gefährdet werden. Das EU-Recht verbietet die Diskriminierung von EU-Angehörigen aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit. Die tschechischen Restitutionsgesetz-gebung ermöglicht bestimmten tschechischen Staatsbürgern den Erwerb von EU-rechtlich relevanten Immobilien (landwirtschaftli­cher Besitz, Benesch-Dekret Nr. 12) auf eine Weise, wie sie für andere Unionsbürger, der sich in einer vergleichbaren Lage be­finden, nicht gegeben ist.

4.   Durch die tschechische Behauptung, die Restitution sei seit 1996 abgeschlossen, lässt sich die Diskriminierung nicht dem zeitli­chen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts entziehen. Zahlreiche Restitutionsfälle sind zur Zeit noch anhängig. Der UN- Menschrechtsausschuß hat in der Vergangenheit immer wieder die Restitutionsgesetzgebung kritisiert, die Tschechische Repu­blik aufgefordert gesetzliche Regelungen zu ergänzen und neue Antragsfristen einräumen (vgl. unter 5). Die Konfiskation des su­detendeutschen Eigentums, die bei der Restitution bislang unbe­rücksichtigt blieb, hat sich keineswegs bereits „1945 und 1946 zur Gänze vollzogen“. Sie ist nach wie vor völkerrechtswidrig und die Vermögensfrage ist „offen“. Der Vergleich mit den SBZ- Enteignungen (1945-1949) geht schon deshalb fehl, weil hier die Opfer durch den Staat, in dessen Hände die Vermögenswerte gelangt sind, entschädigt wurden.

5.   Der UN-Menschenrechtsausschuss hat in einer Reihe eindrucks­voller Entscheidungen (Fälle Simunek, Adam, Des Four Waldero- de und Brok) die Diskriminierung durch die tschechische Resti­tutionsgesetzgebung verdeutlicht. Die Erkenntnisse beruhen auf Art. 26 des UN-Menschrechtspaktes, der nach der Rechtsspre­chung des EuGH zur Konkretisierung der europäischen Grund­rechte herangezogen werden darf.

6.   Das in der Tschechischen Republik fortgeltende Straffreiheits­gesetz verstößt gleichermaßen gegen europäische wie weltweit geltende Menschenrechte. Der Respekt vor den Opfern gebietet die uneingeschränkte Verpflichtung des tschechischen Staates, Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu klären und zu ahnden

7.   Die Nachbefolgung der Benesch-Dekrete in der Tschechischen Republik wirkt sich negativ auf die dort siedelnde Minderheit aus, die gemäß des fortgeltenden Dekrets Nr. 5 als eine „unzuverläs­sige“ und damit auch tatsächlich gefährdete Volksgruppe ange­sehen werden muss. Die 1945 im Lande verbliebenen Deutschen verloren zwar nicht ihre Heimat, jedoch ihr gesamtes Vermö­gen. Auch sie werden durch die Restitutionsgesetzgebung dis­kriminiert.

D. Blumenwitz

* * *

Die Nürnberger Rechtssprechung

… Bei der völkerrechtlichen Beurteilung der Vertreibung ist es unerläss­lich, das Statut des Internationalen Militärtribunals von Nürnberg und seine Rechtssprechung zu berücksichtigen. Freilich wurden in Nürnberg nur die deutschen Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt, aber da das Völkerrecht gleichermaßen für alle Staaten gilt, sind die in Nürnberg festgelegten Prinzipien ebenfalls für die Alliierten gültig und man kann und soll die alliierten Handlungen in Zusammenhang mit der Vertreibung daran messen. So stellt sich die Frage, ob Bevölkerungsumsiedlungen ganz allgemein nach dem Statut und nach der Rechtssprechung völkerrechtswidrig wa­ren. Zur Debatte standen in Nürnberg die Bevölkerungsumsiedlun­gen, die vom Dritten Reich durchgeführt wurden, z.B. etwa 100.000 Franzosen aus Elsaß-Lothringen und von über einer Million Polen aus dem Warthegau.

Während der Moskauer Konferenz vom 19.-30. Oktober 1943 kündigten die Alliierten ihre Absicht an, deutsche Kriegsverbrecher vor Gericht zu stellen. Am 5. August 1945 wurde schließlich das Statut des Internationalen Militärtribunals in das Londoner Abkom­men aufgenommen. Artikel 6 (b) dieses Status definierte Kriegsver­brechen wie folgt:

„Mord, Misshandlungen oder Deportationen zu Sklavenar­beit oder für irgendeinen Zweck von Angehörigen der Zivilbe­völkerung von oder in besetzten Gebieten ..."

Artikel 6(c) definierte „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ dahingehend:

„Mord, Ausrottung, Versklavung, Deportation oder andere unmenschliche Handlungen, begangen an irgendeiner Zivilbe­völkerung vor oder während des Krieges“...

Somit stellte die Nürnberger Rechtssprechung eindeutig fest, dass Massendeportationen Kriegsverbrechen und Verbre­chen gegen die Menschlichkeit sind. Und das zu einem Zeit­punkt, als die Vertreibung in vollem Gange war.

… „Der Zerfall der Tschechoslowakei kam nicht plötzlich und unerwartet und wir müssen eingestehen, dass die tschechisch­slowakische Verbindung in einem Staat von Anfang an nicht problemlos war. Obwohl die tschechische Seite die Slowaken als Bestandteil des „tschechoslowakischen“ Volkes gegen die Sudetendeutschen brauchte, ermöglichte der neue Staat der slowakischen Seite, sich vor der brutalen Magyarisierung zu retten. Die Slowakei war im neuen Staat trotzdem unzufrieden und das tschechisch-slowakische Verhältnis überlebte keine Krise des zwanzigsten Jahrhunderts problemlos. Beide Völker hatten in der Geschichte fast nie eine gemeinsame politische Meinung. Dagegen äußerte sich in jeder Krise das Bemühen der Slowaken, sie zur Stärkung ihrer eigenen Position im ge­meinsamen Staat auszunützen oder die direkte Gewinnung der Unabhängigkeit zu erlangen. Andererseits verschwand nach dem Abschub der Sudetendeutschen das Grundmotiv, das hinter der tschechoslowakoscehn Idee stand.“ …

A. Oberwandling

* * *

Jan Šinágl, 8.7.2013

 

1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Share

Komentáře   

0 #2 planet minecraft 2014-07-08 17:58
Your style is really unique compared to other people I've read stuff from.
Thanks for posting when you have the opportunity, Guess I
will just bookmark this web site.
0 #1 baked chicken 2014-07-08 10:42
An outstanding share! I've just forwarded this onto a co-worker who had been doing a little homework on this.
And he in fact bought me dinner because I discovered it for
him... lol. So let me reword this.... Thank YOU for the meal!!
But yeah, thanks for spending some time to talk about this matter here on your
internet site.

Komentovat články mohou pouze registrovaní uživatelé; prosím, zaregistrujte se (v levém sloupci zcela dole)