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Das OLG hat heute verfügt: Die SL muss dem Kläger, Ingolf Gottstein, die vollständige Mitgliederliste aushändigen. Damit kann der Kläger ggf. einseitige Darstellungen der bisherigen SL-Leitung berichtigen. Die sonstigen Folgen für die SL sind noch kaum abzusehen (Neuwahlen usw.)! Revision ist unzulässig, weil zu geringer Streitwert (6.000)! Schriftliche Begründung vom Gericht erst nach Ostern.
F.Volk, GF.
24.3.2016
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„Nichts ist geregelt – was nicht gerecht geregelt ist.“ (A. Lincoln)
Liebe Heimatfreunde!
1. Im Anhang steht ein Brief Lm. Slezaks an den BR.
2. Wir bekamen unvermutete Hilfe von einem jg. SL-Mitglied (weibl.) die gegen die Beschlüsse der 16. BV Einspruch eingelegt hat, weil sie als direktes SL-Mitglied keine Gelegenheit bekommen hatte, an der Wahl der Delegierten teilzunehmen. Anwalt Veauthier hat das Thema aufgegriffen und es dem Gericht mitgeteilt. Fällig sind jetzt vielleicht eine Ergänzungswahl und eine neue BV. Von der Wahl ausgeschlossen waren immerhin 2.000 direkte Mitglieder (sh.Anhang, Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 4.8.2015, Seite 3, Aussage Lippert)!
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Was von der XVI. Bundesversammlung der Sudetendeutschen Landsmannschaft blebt
Unabhängig von der Tatsache, dass sich jetzt vermutlich noch nach lange Zeit Gerichte damit befassen werden, ob die XVI. Bundesversammlung überhaupt satzungsgerecht stattgefunden hat, wird sie in die Geschichte des Sudetendeutschen Vereins eingehen. Dafür sprechen meines Erachtens mehrere Gründe:
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