Lektionen von Verfassungsrichter Uhlir. Das Verfahren gegen die Liechtensteiner ist ungerecht und viele Richter wissen das.
Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom Dienstag kann in Tschechien niemand mehr glauben, dass tschechische Richter den Raub der Familie Liechtenstein generell als rechtsstaatlichen Akt betrachten. Die abweichende Meinung von Richter Uhlir zeugt von einer klaren Absurdität.
Die Haltung des ersten tapferen Richters
Aus der Perspektive des Streits, der 2014 mit einer Klage des tschechischen Staates gegen die Fürst von Liechtenstein-Stiftung begann, gibt die Argumentation des Verfassungsrichters David Uhlir in der Tat zu denken. Hier sind einige Auszüge:
"Ich bin mit dem Urteil der Zweiten Kammer in dieser Rechtssache (im Folgenden auch als "Urteil" bezeichnet) nicht einverstanden und vertrete gemäß den Bestimmungen von § 22 des Verfassungsgerichtsgesetzes einen anderen Standpunkt dazu. Ich bin der Auffassung, dass alle angefochtenen Urteile hätten aufgehoben werden müssen.
Die Gerichte haben sich zu Unrecht geweigert, die Einwände der Kläger in der Sache zu behandeln. Zur Begründung ihrer Weigerung beriefen sich die Gerichte auf die Restitutionsgesetzgebung, die das entstandene Unrecht abmildern soll, und auf das Gutachten des Verfassungsgerichtshofs Pl. 21/05, d. h. auf die Handlungen des demokratischen Rechtsstaates, der nach November 1989 errichtet wurde. Ohne diese Handlungen wäre die Rechtfertigung der negativen Urteile sehr viel schwieriger, wenn nicht gar unmöglich gewesen. Wie das klassische Sprichwort sagt: "Das sind Paradoxien, Herr Vanek".
Meines Erachtens hätten die ordentlichen Gerichte daher die Restitutionsgesetze und die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs heranziehen und auslegen müssen, um die Möglichkeit zu eröffnen, festzustellen, ob die tschechoslowakischen Behörden in der Vergangenheit Unrecht gegenüber dem Rechtsvorgänger der Antragsteller begangen haben. Sie müßten auf die grundsätzliche Frage zurückkommen, ob der Rechtsvorgänger der Antragsteller zu Recht dem genannten Präsidialdekret unterworfen war oder nicht. Die Weigerung, diese Frage im Lichte der Entscheidung des Regionalen Verwaltungsgerichts Olomouc zu prüfen, ist falsch.
Darüber hinaus ist die Vorstellung, dass die so genannte Dritte Republik, d.h. die Tschechoslowakei in der Zeit vom Ende des Zweiten Weltkriegs bis zur kommunistischen Machtübernahme 1948, ein demokratischer Rechtsstaat II.ÚS 657/22 war, eine tschechische nationale Wahnvorstellung, an der wir nicht festhalten sollten. Die Entscheidungen der damaligen tschechoslowakischen Staatsorgane sind kritisch zu beurteilen und nicht zu bekämpfen.
Franz Joseph II. Fürst von Liechtenstein, der Rechtsvorgänger der Antragsteller, dessen streitiges Vermögen durch die Präsidialverordnung Nr. 12/1945 Slg. hätte eingezogen werden sollen, war Bürger eines Staates, der während des gesamten Zweiten Weltkrieges die Neutralität aufrechterhielt. Es gibt keinen Grund, ihn als etwas anderes als einen deutschsprachigen Bürger eines anderen neutralen Staates, wie der Schweiz, zu betrachten. Die Vorstellung, dass Franz Joseph II., Fürst von Liechtenstein, an den Verbrechen des Dritten Reiches beteiligt war und deshalb einem Präsidialerlass unterworfen wurde, ist absurd.
Meiner Meinung nach werden die Entscheidungen der ordentlichen Gerichte und des Verfassungsgerichtshofs leider nicht nur von juristischen, sondern auch von politischen und wirtschaftlichen Erwägungen beeinflusst. Es hat den Anschein, dass das Vermögen der Beschwerdeführer 'zu groß ist, um zurückgegeben zu werden', so wie einige große Banken 'zu groß sind, um zu scheitern'.
P.S.. Ein echter Herr Richter, der dem Recht und der Gerechtigkeit dient. Er ist nicht der gehorsame Lakai der Erben einer kriminellen Vergangenheit. JŠ
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