Jan Šinágl angažovaný občan, nezávislý publicista

   

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Citát dne

Karel Havlíček Borovský
26. června r. 1850

KOMUNISMUS znamená v pravém a úplném smyslu bludné učení, že nikdo nemá míti žádné jmění, nýbrž, aby všechno bylo společné, a každý dostával jenom část zaslouženou a potřebnou k jeho výživě. Bez všelikých důkazů a výkladů vidí tedy hned na první pohled každý, že takové učení jest nanejvýš bláznovské, a že se mohlo jen vyrojiti z hlav několika pomatených lidí, kteří by vždy z člověka chtěli učiniti něco buď lepšího neb horšího, ale vždy něco jiného než je člověk.

 


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„Lepší je být zbytečně vyzbrojen než beze zbraní bezmocný.“

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Jan Šinágl,
předseda SODALES SOLONIS o.s.

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Alfred de ZayasDer Deutsche Bundestag verabschiedete am 10. Februar 2011 den Antrag 60 Jahre Charta der deutschen Heimatvertriebenen – Aussöhnung vollenden“. Er folgte damit dem Antrag von 34 Abgeordneten,SDL D Stati diesen 5. August zu einem Gedenktag für die Opfer der Vertreibung zu erklären. Dagegen wandten sich 99 Wissenschaftler und Politiker in einer Erklärung – darunter einige aus dem benachbarten Ausland. Dies nahm der Völkerrechtler Prof. Dr. Alfred-Maurice de Zayas zum Anlass, sich mit der untenstehenden Erklärung an die Öffentlichkeit zu wenden. Darin nennt er mehrere Artikel des UN-Paktes für bürgerliche und politische Rechte, die er bei der anhaltenden Verharmlosung und Relativierung der Vertreibung der Deutschen durch das Papier der 99 berührt sieht. Im Anschluss an die Erklärung von de Zayas führen wir einige dieser Artikel auf. - Außerdem sei an dieser Stelle daran erinnert, dass der markante Text, wie schon die beiden PAMO-Doks 29+30 wesentliches zur Kollektivschuld aussagt.

Unzulässige Diskriminierung der deutschen Opfer

Wien, am 2. März 2011

Die schwere und anhaltende Verharmlosung der Vertreibung der Deutschen durch deutsche, polnische und tschechische Historiker stellt eine Menschenrechts= verletzung dar, denn sie bedeutet eine unzulässige Diskriminierung der Opfer. In diesem Zusammenhang muss an Artikel 26 des UNO-Paktes über bürgerliche und politische Rechte erinnert werden, der die rechtliche Gleichheit aller Menschen garantiert und jede Willkür und Diskriminierung verbietet. Die Missachtung des Status der Vertriebenen als Opfer kann zudem als eine Verletzung des Artikels 16 dieses Paktes verstanden werden, der das Recht auf Anerkennung als Rechtsperson garantiert. Eine massive Verharmlosung der Vertreibung oder die Leugnung der Vertreibungsverbrechen kann darüber hinaus eine Verletzung von Artikel 20 dieses UNO-Paktes darstellen, wenn eine Aufstachelung zu Hass, Erniedrigung und Diskriminierung beabsichtigt wird. Zumindest aber stellt eine solche Verharmlosung eine Verletzung von Artikel 17 dieses Paktes dar, der Beeinträchtigungen der Ehre und des Rufes von Menschen verbietet. Die deutschen Vertriebenen und ihre Nachkommen dürfen keine Opfer zweiter Klasse sein. Die anhaltende Diskriminierung der Vertriebenen in den Medien, in Schulbüchern und im politischen Dialog stellt eine Verletzung allgemein anerkannter menschenrechtlicher Normen dar.

Die Haltung der Historiker, die kein Zentrum gegen Vertreibungen und keinen Gedenktag für die Vertriebenen wollen, bedeutet letzten Endes, dass die Deutschen bzw. die Vertriebenen kein Recht haben, Opfer zu sein, und dass ihres Leidens nicht zu gedenken ist. Dies ist schon wieder die menschenverachtende Kollektivschuldthese.

Ich darf an die Worte des ersten UNO-Hochkommissars für Menschenrechte Dr. Jose Ayala Lasso an die Vertriebenen erinnern (Paulskirche 28.Mai 1995): „Ich bin der Auffassung, dass, hätten die Staaten seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges mehr über die Implikationen der Flucht, der Vertreibung und der Umsiedlung der Deutschen nachgedacht, die heutigen demographischen Katastrophen, die vor allem als ethnische Säuberungen bezeichnet werden, vielleicht nicht in dem Ausmaß vorgekommen wären." In diesem Zusammenhang möchte ich noch auf die Charta der deutschen Heimatvertriebenen zu sprechen kommen. Es ist gut, dass Menschen, die Unrecht gelitten haben, bereit waren, den Teufelskreis von Rache und Vergeltung

zu durchbrechen und auf friedlichem Wege für die Anerkennung des Rechtes auf die Heimat und für den Wiederaufbau und die Integration Europas zu arbeiten. Eines Tages wird dieses Opfer besser gewürdigt werden, Es besteht kein Zweifel darüber, dass unter der nationalsozialistischen Besatzung den Völkern Ost- und Zentraleuropas unermessliches und unvergessliches Unrecht zugefügt worden ist.

Sie haben daher einen legitimen Anspruch auf Reparation bzw. Wiedergutmachung. Jedoch dürfen legitime Ansprüche nicht durch die Verhängung von Kollektivstrafen auf der Grundlage allgemeiner Diskriminierung und ohne die genaue Untersuchung pernlicher Schuld verwirklicht werden.

In den Nürnberger und Tokioter Prozessen wurde das unerlässliche Prinzip persönlicher Haftung für Verbrechen wohlweislich angewandt. Es lohnt sich, die Nürnberger Protokolle und das Nürnberger Urteil in vielerlei Hinsicht noch einmal zu lesen."

Prof. Dr. Alfred-Maurice de Zayas

Art. 16

Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Art. 17

(1)  Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.

(2)  Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Art. 20

(1)  Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten.

(2)  Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.

Art. 26

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. In dieser Hinsicht hat das Gesetz jede Diskriminierung zu verbieten und allen Menschen gegen jede Diskriminierung, wie insbesondere wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status, gleichen und wirksamen Schutz zu gewährleisten.

Diese Artikel werden durch die Jurisprudenz des Menschenrechtsausschusses und durch die „General Comments" weiter erklärt und entwickelt. So z.B. das Verbot der Massenaustreibung und das Rückkehrrecht (Recht auf die Heimat) im Absatz 19 des General Comment Nr. 27 des Menschenrechtausschusses:

Das Recht einer Person in sein oder ihr Land einzureisen, erkennt die besondere Beziehung der Person zu diesem Land an. Das Recht hat verschiedene Aspekte. Es beinhaltet das Recht, in seinem eigenen Land zu bleiben. Das schließt nicht nur das Recht ein, zurückzukehren, nachdem man sein eigenes Land verlassen hat; es kann die Person auch berechtigen, zum ersten Mal zu dem Land zu kommen, wenn er oder sie außerhalb des Landes geboren wurden (wenn z.B. das Land das seiner Staatsangehörigkeit ist). Das Recht zurückzukehren, ist von größter Wichtigkeit für Flüchtlinge, die willentlich Wiedereinbürgerung wünschen. Es beinhaltet auch das Verbot der erzwungenen Bevölkerungsaustausche und der Massenausweisungen in andere Länder.

Alfred-Maurice de Zayas, geboren 1947, ist in Chicago aufgewachsen. Nach dem Studium der Geschichte und Rechtswissenschaft in Harvard promovierte er 1970 an der Harvard Law School. Von 1970 bis 1973 arbeitete er als Anwalt in der New Yorker Anwaltskanzlei des späteren US-Außenministers Cyrus Vance, „Simpson, Thacher und Bartlett“. 1974 ging er als Fulbright-Stipendiat nach Tübingen. Dort wurde er Mitglied des Corps Rhenania Tübingen. Bis 1979 arbeitete er als Wissenschaftlicher Assistent am Institut für Völkerrecht der Georg-August-Universität Göttingen, wo er u.a. eine Arbeitsgruppe für Kriegsvölkerrecht leitete. 1977 promovierte er zum Dr. phil. Ab 1980 arbeitete er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg, im Stab der Encyclopedia of Public International Law.

1981 begann er mit der Tätigkeit als Jurist am Zentrum für Menschenrechte der Vereinten Nationen in Genf, später im Büro des UN-Hochkommissars für Menschenrechte, die er bis 2003 ausübte. Er diente u.a. als Sekretär der UN-Menschenrechtskommission und Chef der Beschwerde-Abteilung im Büro des UN-Hochkommissars für Menschenrechte und wirkte an der Jurisprudenz des Menschenrechtsausschusses, UN-Ausschuss gegen Folter und des UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung mit. Er lebt in Grand Saconnex, Schweiz.

PAMO – zeitgeschichtliches Dokument - 31 -

Pädagogischer Arbeitskreis Mittel- und Osteuropa, Gerolf Fritsche, Oppelner Str.8, 63071 Offenbach,

069-853994, Fax: -98535223, Tato e-mailová adresa je chráněna před spamboty. Pro její zobrazení musíte mít povolen Javascript.

31PAMO-Dok Charta de Zayas

 

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