Jan Šinágl angažovaný občan, nezávislý publicista

   

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Citát dne

Karel Havlíček Borovský
26. června r. 1850

KOMUNISMUS znamená v pravém a úplném smyslu bludné učení, že nikdo nemá míti žádné jmění, nýbrž, aby všechno bylo společné, a každý dostával jenom část zaslouženou a potřebnou k jeho výživě. Bez všelikých důkazů a výkladů vidí tedy hned na první pohled každý, že takové učení jest nanejvýš bláznovské, a že se mohlo jen vyrojiti z hlav několika pomatených lidí, kteří by vždy z člověka chtěli učiniti něco buď lepšího neb horšího, ale vždy něco jiného než je člověk.

 


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„Lepší je být zbytečně vyzbrojen než beze zbraní bezmocný.“

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Jan Šinágl,
předseda SODALES SOLONIS o.s.

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Sudetsti NemciDer Witikobund wurde von der Teilnahme am Sudetendeutscher Tag in Augsburg ausgeschlossen. Kein Stand, kein Veranstaltungssaal, keine Teilnahme am Fahneneinzug, keine Zettelverteilung - NICHTS! Die Demokratie hat wieder einmal verloren.

… Denn de Zayas sagt, was in Berlin und München nicht gern gehört wird: Ein Verzicht auf Restitution sei nicht nur bedauerlich für die Opfer, er erweise auch dem Völkerrecht einen Bärendienst. Wenn es Wiedergutmachung für Polen, Russen, Tschechen gebe, dürfe man auch deutsche Opfer nicht davon ausschließen, das käme einer Diskriminierung gleich. Opfer sollten generell auf ihren Rechten bestehen, nicht um materieller Vorteile willen, sondern um die allgemeine Geltung des Völkerrechts zu sichern. Der Anspruch verjähre nicht. De Zayas' Fazit: Die schwere und anhaltende Verharmlosung der Vertreibung der Deutschen stelle eine Menschenrechtsverletzung dar, denn sie bedeute eine unzulässige Diskriminierung der Opfer. Die deutschen Heimatvertriebenen und ihre Nachkommen dürften aber keine Opfer zweiter Klasse sein.

… Zur Erinnerung: Seinerzeit argumentierte die SL noch mit dem Gutachten, das der mittlerweile verstorbene Wiener Völkerrechtler Felix Ermacora 1991 für die Bayerische Staatsregierung ausgearbeitet hatte. Seine wesentlichen Punkte: Das Unrecht der Vertreibung sei ein spezifiziertes völkerrechtliches und innerstaatliches Delikt. Es handle sich um Völkermord im Sinne allgemeinen Völkerrechts und der Völkermordkonvention, von langer Hand geplant, mit dem Willen, ein Volk oder eine Volksgruppe auf ihrem angestammten Boden zu zerstören..." Dieser klare Tatbestand verjähre völkerstrafrechtlich nicht, Eigentumsverluste seien in diesem Fall nicht nur zu entschädigen, „sondern Eigentum ist zurückzugeben". Will die Landsmannschaft davon nichts mehr wissen?

Ende Juni reist der tschechische Premier Bohuslav Sobotka zu Seehofer. Bislang gibt es keinerlei belastbare Hinweise, daß das offizielle Prag bereit wäre, die „vertrauensbildenden Maßnahmen" des Gespanns Seehofer / Posselt zu honorieren und mit den Betroffenen in eine ehrliche Diskussion darüber einzutreten, was konkret zu einer Heilung des Vertreibungsunrechts führen kann: materiell wie immateriell. Kein gutes Zeichen für den Sudetendeutschen Tag zu Pfingsten in Augsburg.

Sudetenpost Gernot Facius, 21.4.2015

* * *

Am 25.4. tagt in München der SL-Bundesvorstand.

 

1. Steffen Hörtler gab in Wiesbaden bei der hess. SL-Landesversammlung am 18.4. zu, dass die Basis in der

Satzungsfrage hätte besser einbezogen werden müssen.

 

2. Der SL-Landesvorstand Sachsen veröffentlichte eine ablehnende Erklärung zur Satzungsänderung.

 

3. Persönliche Haftung der Mitglieder der Vereinsorgane.

Bei Nichtbeachtung dieser Hinweise haften Sie dem Verein per­sönlich für den dem Verein dadurch entstandenen und noch entstehenden Schaden. Zu den Schutzrechten des § 823 BGB gehört auch das Mitgliedschaftsrecht. Den einzelnen Mit­gliedern des Vereins, - das sind die Sudetendeutschen haften Sie persönlich für den Schaden, der dem einzelnen Mitglied durch die (nichtige) Änderung des Vereinszwecks und dessen Veröffentlichung und Verbreitung entstanden ist oder noch entstehen kann. Schadensursache kann auch die Nichtverhinderung der Zweckänderung und deren Veröf­fentlichung sein. Wenn Ihre schadenverursachende Handlung im Verein Sie auch als natürliche Person für Ihr Handeln haftbar macht (insbesondere deliktische Haftung gemäß §§ 823 ff. BGB), dann besteht Ihre persönliche Haftung neben einer etwaigen Organhaftung (§ 31 BGB) des Vereins. Sie handeln vorsätzlich, wenn Sie weiterhin die Gültigkeit der Zweckänderung vom 28.02.2015 behaupten, verteidigen, veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Bei vor­sätzlichem Handeln oder Unterlassen gibt es keine Haftungsfreistellung, auf die Sie sich berufen könnten.

Dem SL-Vorstand wurde mitgeteilt, dass er nach Meinung von Juristen sogar persönlich haften muss.

 

Jan Šinágl, 25.4.2015

P.S.

Der SL-Bundesvorstand hat heute getagt. Dabei wurde der Witikobund von der Teilnahme am Sudetendeutscher Tag in Augsburg ausgeschlossen. Kein Stand, kein Veranstaltungssaal, keine Teilnahme am Fahneneinzug, keine Zettelverteilung - NICHTS! Die Demokratie hat wieder einmal verloren.

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Komentáře   

0 #1 Roland Heidrich 2015-04-26 16:24
Menschenrecht auch für Sudetendeutsche Hallo Herr Posselt,ich frage Sie, was haben Sie nun erreicht mit dem Versuch die Satzung zu ändern.Der Wunsch nach friedlicher Koexistenz, sowie Annäherung an die Tschechen Regierung ist wie eine Seifenblase zerplatzt.Wie wollen Sie sich nun für unsere Menschenrechte einsetzen?Ich verstehe nicht, wie so ein erfahrener Mann der SL und ehemaliges Mitglied der EU so einen groben Fehler machen konnte. Wir haben durch Ihr sträfliches Handeln nichts erreicht und es hat uns Sudetendeutsche n 70 Jahre zurückgeworfen. Schönen Dank Herr Posselt.

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