Sehr geehrte Damen und Herren!
Herr RA Veauthier bittet um Verbreitung einer Nachricht, um Einzelanfragen bei ihm zu vermeiden. Der WB kommt der Bitte gerne nach, auch weil er hofft, dass dadurch die SL-Versuche einer Satzungsänderung endlich eingestellt werden. Es geht um ein von Herrn Veauthier entdecktes Urteil des Obersten Bayr. LG vom 25.1.2001. Damals ging es auch um eine Änderung des § 3 der SL-Satzung, die aber mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden konnte, weil der Kernsatz des § 3 unverändert geblieben war. Das Gericht schrieb:
"... Dies (die Nichtänderung des Vereinszweckes, F.V.) ist schon daraus ersichtlich, dass der in § 3 I, lit b bestimmte Zweck, der Rechtsanspruch auf die Heimat, deren Wiedergewinnung und das damit verbundene Selbstbestimmungsrecht der Volksgruppe durchzusetzen, nicht geändert wurde".
Daraus folgt:
Wenn 2001 das Vorhandensein dieses Satzes bewies, dass keine Zweckänderung vorliegt, beweist seine Entfernung jetzt das Gegenteil, woraus weiter folgt, dass der Änderung alle Mitglieder zustimmen müssen. Und nichts anderes ist das Anliegen des WB! Herr Veauthier teilt auch mit, dass er Beleidigungsklage gegen den Alternativ-Alterspräsidenten, Herrn Dr. Fechtner, eingereicht hat wegen der Bezeichnung "Winkeladvokat".
MfG.
F.Volk
30.5.2016
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Sehr geehrter Herr Stöhr,
das sehen Sie so richtig. Das Bayerische Oberste Landesgericht argumentiert in seinem Beschluss vom 25.01.2001:
Weil die angemeldete (und eingetragene) Satzungsänderung die in § 3 getroffene Regelung über den Vereinszweck, nämlich den Rechtsanspruch auf die Heimat, deren Wiedergewinnung und das damit verbundene
Selbstbestimmungsrecht der Volksgruppe durchzusetzen, nicht berührt und nicht verändert hat, konnte mit der Dreiviertelmehrheit der Bundesversammlung die (einfache) Satzungsänderung beschlossen und rechtsgültig im Vereinsregister eingetragen werden.
Darf ich Sie bitten, diese E-Mail an alle Ihnen bekannten Interessenten (Ihr Verteiler) weiterzugeben, damit die Sache allgemein bekannt wird und nicht zum wiederholten Male bei mir angefragt wird. Ich bitte um kurze Bestätigung.
Gegen Dr. Herbert Fechtner habe ich Strafanzeige und Strafantrag wegen Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung bei der Staatsanwaltschaft München I eingereicht, da dieser mich am 27.02.2016 nach Beendigung der Bundesversammlung durch den Alterspräsidenten Edmund Liepold als „Winkeladvokaten“ bezeichnet hat. Mir wurde gesagt, dass darüber auch in der Sudetendeutschen (Österreich) berichtet worden ist. Könnten Sie mir bitte den entsprechenden Zeitungsausschnitt per E-Mail übermitteln?
Herr Liepold hat mir erklärt, damit sei ja auch er angegriffen worden, weil ihm damit unterstellt wurde, er habe einen Winkeladvokaten beauftragt. Deswegen war er sehr dafür, dass ich diese Strafanzeige erstattet und Strafantrag stellen.
Dabei wird sich dann auch zeigen, ob der in der Vergangenheit nicht zu übersehende politische Schutzmantel auch solche Vergehen abdeckt.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Sonntag und danke Ihnen für die postalisch übermittelten Dokumentationen (z.B. des Herrn Professor Dr Zaya)
Mit fre.undlichen Grüßen
Heinz Veauthier
Rechtsanwalt
Oberanger 32
80331 München
Telefon 089/55 26 68-0
Telefax 089/55 26 68-55
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Website www.rechtsanwalt-veauthier.de
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Sehr geehrter Herr Veauthier,
in dem letzten Satz des Beschlußes, wird meiner Meinung nach von dem Oberlandesgericht eindeutig bestätigt, daß der § 3 der Satzung der ZWECK der Landsmannschaft ist - also mit dem Rechtsanspruch auf die Heimat, deren Wiedergewinnung und das damit verbundene Selbstbestimmungsrecht der Volksgruppe durchzusetzen.
Das Oberlandesgericht hat hier ausdrücklich ZWECK verwendet.
Gehe ich da recht in der Annahme, oder kann das juristisch anders ausgelegt werden?
Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Stöhr
29.5.2016
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